Elektrotechnik

Wallbox installieren in Wietmarschen, Lingen und Nordhorn

Eine Wallbox müssen Sie vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber melden. Liegt die Leistung über 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage, braucht es zusätzlich seine Zustimmung.[1] Wir planen die Wallbox, bauen sie ein und übernehmen die Meldung.

Stand der Rechts- und Normenquellen: 29.09.2026. Zitiert werden nur Gesetzes-, Normen- und Regelwerkseiten (Ausnahmen sind auf der Seite gekennzeichnet). Die Fundstellen stehen am Ende.

Meldung
Immer, vor der Inbetriebnahme.[1]
Zustimmung des Netzbetreibers
Ab mehr als 12 kVA, laut Bundesnetzagentur 12 kVA beziehungsweise 11 kW.[1][2]
Frist des Netzbetreibers
Bei zustimmungspflichtigen Anlagen zwei Monate nach Eingang der Mitteilung.[1]
Steuerbarkeit
Private Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung fallen unter die Regeln zu § 14a EnWG.[3][4]
Inhalt dieser Seite
  1. Anmelden oder genehmigen lassen?
  2. Steuerbarkeit nach § 14a EnWG
  3. Hausanschluss und Zählerplatz prüfen
  4. Mietwohnung, Eigentümergemeinschaft, Einfamilienhaus
  5. Ablauf
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Anmelden oder genehmigen lassen?

§ 19 Abs. 2 NAV verpflichtet den Anschlussnehmer, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Außerdem braucht die Inbetriebnahme die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers, wenn die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage überschreitet. In diesem Fall muss sich der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung äußern.[1]

Summen-BemessungsleistungWas zu tun ist
bis 12 kVAMitteilung an den Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme.[1]
über 12 kVA (bei Drehstrom rund 11 kW)Mitteilung und vorherige Zustimmung des Netzbetreibers.[1][2]

Die Grenze bezieht sich auf die Summe der Ladeeinrichtungen je elektrischer Anlage, nicht auf ein einzelnes Gerät. Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass vor dem Anschluss der Hausanschluss auf die künftig benötigte Leistung zu prüfen ist. Gegebenenfalls braucht es eine Verstärkung des Hausanschlusses oder ein Leistungsmanagementsystem.[2]

Wir sind in den Installateurverzeichnissen eingetragen. Die Meldung beim Netzbetreiber übernehmen wir.

Steuerbarkeit nach § 14a EnWG

Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile gelten nach § 14a Abs. 3 EnWG insbesondere als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.[3] Für Wallboxen setzt die Bundesnetzagentur die Grenze bei mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung. Öffentlich zugängliche Ladepunkte im Sinne der Ladesäulenverordnung sind davon ausgenommen.[4]

Die Bundesnetzagentur hat 2023 festgelegt, dass ein Netzbetreiber den Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe verweigern darf. Im Gegenzug erhalten Betreiber ein reduziertes Netzentgelt. Eines der Modelle sieht eine Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent vor und setzt einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus.[5] Ob sich ein eigener Zählpunkt für Sie lohnt, rechnen wir mit Ihrem erwarteten Ladeverbrauch nach.

Die allgemeinen Regeln zu Meldung, Steuerbarkeit und Zählerplatz stehen im Ratgeber Netzanschluss und § 14a EnWG.

Hausanschluss und Zählerplatz prüfen

Eine Wallbox läuft oft gleichzeitig mit Herd, Waschmaschine und Wärmepumpe. Wir messen vorab, welche Leistung Ihr Hausanschluss hergibt, und planen bei Bedarf ein Lastmanagement ein.[2]

Für bestehende Zählerplätze mit 63 A Bemessungsstrom hat der VDE FNN einen Hinweis zu Dauerstromanwendungen veröffentlicht.[6] Bei älteren Häusern klären wir deshalb, ob der Zählerplatz erneuert werden muss.

Wer gleichzeitig Photovoltaik plant, sollte beides gemeinsam auslegen. Den Zählerplatz und die Zuleitung bereiten wir im Rahmen der Elektroinstallation vor.

Mietwohnung, Eigentümergemeinschaft, Einfamilienhaus

Mieter können nach § 554 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.[7]

Wohnungseigentümer können nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.[8] Für die Verwaltung erstellen wir auf Wunsch ein Konzept mit Lastmanagement.

Im Einfamilienhaus entscheiden Sie allein. Melden müssen Sie trotzdem, die Meldung machen wir.

Ablauf

  1. Vorgespräch: Stellplatz, Leitungsweg, Fahrzeug, gewünschte Ladeleistung
  2. Prüfung von Hausanschluss und Zählerplatz
  3. Angebot mit Positionen
  4. Installation nach den Errichtungsnormen für Ladeeinrichtungen (DIN VDE 0100-722)
  5. Meldung beim Netzbetreiber, bei Bedarf Antrag auf Zustimmung
  6. Inbetriebnahme mit Prüfprotokoll und Einweisung

Häufige Fragen

Muss ich meine Wallbox anmelden?
Ja. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen.[1] Die Bundesnetzagentur bestätigt das auf ihrer Seite zum Netzanschluss.[2]
Wann braucht die Wallbox eine Zustimmung?
Wenn die Summen-Bemessungsleistung der Ladeeinrichtungen 12 kVA je elektrischer Anlage überschreitet.[1] Die Bundesnetzagentur rechnet das auf 11 kW um.[2]
Kann der Netzbetreiber meine Wallbox drosseln?
Private Ladepunkte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.[3] Die Regeln der Bundesnetzagentur greifen ab 4,2 kW Netzanschlussleistung.[4]
Darf mein Vermieter die Wallbox verbieten?
Nicht ohne Weiteres. Der Mieter kann die Erlaubnis verlangen, solange sie dem Vermieter zumutbar ist.[7]
Was gilt in der Eigentümergemeinschaft?
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen zum Laden verlangen. Die Gemeinschaft beschließt über die Durchführung.[8]
Braucht die Wallbox einen eigenen Zähler?
Nicht grundsätzlich. Ein separater Zählpunkt ist die technische Voraussetzung für eines der Netzentgelt-Modelle.[5]

Dazu passt

Quellen

Öffentliche Rechts-, Norm- und Regelwerksseiten, Stand der Prüfung: 29.09.2026. Vorschriften ändern sich. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung beim Herausgeber. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

  1. NAV, § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, EigenanlagenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. Bundesnetzagentur: Netzanschluss (Hinweise zu Ladeeinrichtungen, § 19 Abs. 2 NAV)Bundesnetzagentur
  3. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 14aBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. Bundesnetzagentur: Integration von steuerbaren VerbrauchseinrichtungenBundesnetzagentur
  5. Bundesnetzagentur: Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen festgelegt (Pressemitteilung 27.11.2023)Bundesnetzagentur
  6. VDE FNN Hinweis: Zählerplätze in BestandsanlagenVDE FNN, vde.com
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und SteckersolargeräteBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 20 Bauliche VeränderungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
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